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BK 2025 470

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Bern OG ·BK · 2026-04-20 · Deutsch BE
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Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem an- dern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Da- ten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff be- sonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jeden- falls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders ge- sichert sein. 4.3 Nach Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertra- gungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff beson- ders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 4.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.5 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Ge- meinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei ei- nem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein pri- vatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtli- ches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderun- gen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 4.6 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er in seiner amtlichen

5 oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahme vor, aus der einge- reichten Betreibungsandrohung gehe hervor, dass die Zahlung bei einem Dritten (Beschuldigte 1 und 2) und nicht beim Gläubiger (Staatsanwaltschaft) eingehen solle. Es gebe also Grund zur Annahme, dass etwas nicht stimmen könne, womit sich die Behauptung, es bestehe kein Anfangsverdacht, in Luft auflöse. Forderun- gen siedelten in demjenigen Amt, bei dem sie entstünden, und seien auch dort ein- zukassieren, nirgendwo sonst. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, ihrer Forde- rungen gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen; diese Vorschrift sei un- missverständlich und biete keine Möglichkeit, die Forderungen von einer anderen Stelle eintreiben zu lassen. Inwiefern die fakturierte Forderung nicht erloschen sei, werde im Anfechtungsobjekt nicht thematisiert. Der Schuldner habe gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen (in casu der Staatsanwaltschaft). 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung fi- nanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. bspw. Beschlüsse des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die A.________ bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die A.________ zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Staatsanwaltschaft als Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der A.________ als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist damit gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu be- gründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Be- schwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat.

6 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 06.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfü- gungen (insb. BM 24 9347; BM 25 1040; BM 25 7143) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton ge- tragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf C.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Eintretensbedingungen für einen Rückgriff wären in casu von der Staatsanwaltschaft zu beweisen gewesen. Es müssten sich also mehrere Anzeigen zu derselben causa finden oder alternativ falsche Anschul- digungen des Beschwerdeführers. Nichts von beidem liege vor. Dass die Staats- anwaltschaft bereits in früheren ähnlichen Verfahren Rückgriff genommen habe, sei eine sachfremde Argumentation und tauge nicht als Begründung des vorliegenden Rückgriffes. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

7 6.4 Auch in dieser Hinsicht vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschwer- deführer – unbestrittenermassen – ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen. Weiter wur- den ihm die Tatbestandsvoraussetzungen der hier angezeigten Straftatbestände in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits mehrfach erläutert. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Rückgriffe in früheren Nichtanhand- nahmeverfügungen zu Lasten des Beschwerdeführers könnten nicht als Begrün- dung für den vorliegenden Rückgriff herangezogen werden, verkennt er die Be- gründung der Staatsanwaltschaft. Nicht aus früheren Rückgriffen, sondern aus früheren vergleichbaren Strafanzeigen, die ebenfalls in Nichtanhandnahmeverfü- gungen mündeten, leitet die Staatsanwaltschaft die (Grob)Fahrlässigkeit des Be- schwerdeführers ab, welche zum Rückgriff führt. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (E. 5.2. hiervor), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen straf- rechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Indem der Beschwerdeführer be- reits diverse Strafanzeigen zu vergleichbaren Sachverhalten verfasst hat, denen anschliessend – wie vorliegend – die strafrechtliche Relevanz abgesprochen wur- de, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass auch der vorlie- gend angezeigte Sachverhalt keine Straftatbestände erfüllt. Bei dieser Sachlage ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 7.1-7.4, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1- 7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmäs- sig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer Ziff. 5 der Beschwerde vom 29. September 2025 nicht als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StGB qualifiziert. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen eine Gesamtbehörde (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Indem der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als Gesamtes für befangen erklärt, stellt er kein rechtsgültiges Ausstandsgesuch.

8 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1 und 2 haben als staat- liche Behörden und mangels entschädigungswürdiger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Nicht-Anhandnahme BM 25 21721 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.

E. 2 Auf Kosten der Staatsanwaltschaft

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe ver- fasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 2.2 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird

– ohnehin abzuweisen ist.

E. 3 (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Amtsgeheimnisverlet- zung (Art. 320 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) ein. Die ange- zeigten Straftatbestände leitete er daraus ab, dass der unbekannte Täter irgendwie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Gebühr für eine Nichtanhandnahme schulden solle und der Täter dies entweder durch die das Amtsgeheimnis verletzende Staatsanwaltschaft oder mittels Eindringens in die Buchhaltung der Staatsanwaltschaft bzw. durch anderweitige Datenbeschaffung er- fahren habe. Weiter ergebe sich in einem nächsten Schritt eine ungetreue Amts- führung, da der Beschwerdeführer nur auf das Konto der Staatsanwaltschaft ein- zahlen könne. An einen Dritten (Beschuldigte 1 und 2) könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung erlösche, was wiederum bedeute, dass dem Kanton Geld entgehe, worin die ungetreue Amtsführung liege. Gegenüber den Beschuldig- ten 1 und 2 bestehe eine Nichtschuld.

E. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: C.________ rügt, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht mit den Rechnungsstellern überein- stimmen würden, er somit nicht erfüllen könne und die Forderung dementsprechend erloschen sei. Die jeweiligen Behörden hätten sich daher der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmiss- brauches und der ungetreuen Amtsausführung strafbar gemacht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Finanzverwaltung vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich er- mächtigt und verpflichtet war (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forde- rungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind zudem die jeweils zustän- digen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu ma- chen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördli- che Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Es kann somit festgehalten werden, dass sich in der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sach- verhalt entnehmen lässt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Un- terlassungen begründen würde. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigun- gen gegen verschiedene Behörden und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Letztlich ist kein Straftatbestand erfüllt.

E. 4 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

E. 4.2 Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem an- dern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Da- ten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff be- sonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jeden- falls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders ge- sichert sein.

E. 4.3 Nach Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertra- gungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff beson- ders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.

E. 4.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.

E. 4.5 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Ge- meinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei ei- nem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein pri- vatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtli- ches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderun- gen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen).

E. 4.6 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er in seiner amtlichen

5 oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahme vor, aus der einge- reichten Betreibungsandrohung gehe hervor, dass die Zahlung bei einem Dritten (Beschuldigte 1 und 2) und nicht beim Gläubiger (Staatsanwaltschaft) eingehen solle. Es gebe also Grund zur Annahme, dass etwas nicht stimmen könne, womit sich die Behauptung, es bestehe kein Anfangsverdacht, in Luft auflöse. Forderun- gen siedelten in demjenigen Amt, bei dem sie entstünden, und seien auch dort ein- zukassieren, nirgendwo sonst. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, ihrer Forde- rungen gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen; diese Vorschrift sei un- missverständlich und biete keine Möglichkeit, die Forderungen von einer anderen Stelle eintreiben zu lassen. Inwiefern die fakturierte Forderung nicht erloschen sei, werde im Anfechtungsobjekt nicht thematisiert. Der Schuldner habe gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen (in casu der Staatsanwaltschaft).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung fi- nanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. bspw. Beschlüsse des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die A.________ bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die A.________ zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Staatsanwaltschaft als Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der A.________ als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist damit gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu be- gründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Be- schwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat.

6

E. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 06.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfü- gungen (insb. BM 24 9347; BM 25 1040; BM 25 7143) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton ge- tragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf C.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Eintretensbedingungen für einen Rückgriff wären in casu von der Staatsanwaltschaft zu beweisen gewesen. Es müssten sich also mehrere Anzeigen zu derselben causa finden oder alternativ falsche Anschul- digungen des Beschwerdeführers. Nichts von beidem liege vor. Dass die Staats- anwaltschaft bereits in früheren ähnlichen Verfahren Rückgriff genommen habe, sei eine sachfremde Argumentation und tauge nicht als Begründung des vorliegenden Rückgriffes.

E. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

7

E. 6.4 Auch in dieser Hinsicht vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu

überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschwer-

deführer – unbestrittenermassen – ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen

wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen. Weiter wur-

den ihm die Tatbestandsvoraussetzungen der hier angezeigten Straftatbestände in

mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen

aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits mehrfach erläutert. Dass er als

Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der ange-

fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand

schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens

nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be-

trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die

von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Rückgriffe in früheren Nichtanhand-

nahmeverfügungen zu Lasten des Beschwerdeführers könnten nicht als Begrün-

dung für den vorliegenden Rückgriff herangezogen werden, verkennt er die Be-

gründung der Staatsanwaltschaft. Nicht aus früheren Rückgriffen, sondern aus

früheren vergleichbaren Strafanzeigen, die ebenfalls in Nichtanhandnahmeverfü-

gungen mündeten, leitet die Staatsanwaltschaft die (Grob)Fahrlässigkeit des Be-

schwerdeführers ab, welche zum Rückgriff führt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Wie dargelegt (E. 5.2. hiervor), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen straf-

rechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Indem der Beschwerdeführer be-

reits diverse Strafanzeigen zu vergleichbaren Sachverhalten verfasst hat, denen

anschliessend – wie vorliegend – die strafrechtliche Relevanz abgesprochen wur-

de, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass auch der vorlie-

gend angezeigte Sachverhalt keine Straftatbestände erfüllt. Bei dieser Sachlage ist

mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen

(vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des

Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 7.1-7.4, BK 24

185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-

7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmäs-

sig.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer Ziff. 5 der Beschwerde vom 29. September 2025 nicht als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StGB qualifiziert. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen eine Gesamtbehörde (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Indem der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als Gesamtes für befangen erklärt, stellt er kein rechtsgültiges Ausstandsgesuch.

8

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1 und 2 haben als staat- liche Behörden und mangels entschädigungswürdiger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 470 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amts- führung, Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. September 2025 (BM 25 21721)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 6. Juni 2025 gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der A.________ [nachfolgend: Beschuldigte 1] sowie Mitarbeitende des B.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2]) initiierte Strafverfah- ren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsge- heimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Nicht-Anhandnahme BM 25 21721 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.

2. Auf Kosten der Staatsanwaltschaft

3. Ich verlange 1'000.- an Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 verzich- tete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme; die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung gab davon mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Kenntnis und erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe ver- fasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 2.2 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird

– ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs

3 (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Amtsgeheimnisverlet- zung (Art. 320 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) ein. Die ange- zeigten Straftatbestände leitete er daraus ab, dass der unbekannte Täter irgendwie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Gebühr für eine Nichtanhandnahme schulden solle und der Täter dies entweder durch die das Amtsgeheimnis verletzende Staatsanwaltschaft oder mittels Eindringens in die Buchhaltung der Staatsanwaltschaft bzw. durch anderweitige Datenbeschaffung er- fahren habe. Weiter ergebe sich in einem nächsten Schritt eine ungetreue Amts- führung, da der Beschwerdeführer nur auf das Konto der Staatsanwaltschaft ein- zahlen könne. An einen Dritten (Beschuldigte 1 und 2) könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung erlösche, was wiederum bedeute, dass dem Kanton Geld entgehe, worin die ungetreue Amtsführung liege. Gegenüber den Beschuldig- ten 1 und 2 bestehe eine Nichtschuld. 3.2 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: C.________ rügt, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht mit den Rechnungsstellern überein- stimmen würden, er somit nicht erfüllen könne und die Forderung dementsprechend erloschen sei. Die jeweiligen Behörden hätten sich daher der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmiss- brauches und der ungetreuen Amtsausführung strafbar gemacht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Finanzverwaltung vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich er- mächtigt und verpflichtet war (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forde- rungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind zudem die jeweils zustän- digen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu ma- chen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördli- che Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Es kann somit festgehalten werden, dass sich in der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sach- verhalt entnehmen lässt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Un- terlassungen begründen würde. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigun- gen gegen verschiedene Behörden und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Letztlich ist kein Straftatbestand erfüllt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

4 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem an- dern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Da- ten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff be- sonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jeden- falls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders ge- sichert sein. 4.3 Nach Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertra- gungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff beson- ders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 4.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.5 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Ge- meinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei ei- nem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein pri- vatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtli- ches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderun- gen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 4.6 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er in seiner amtlichen

5 oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahme vor, aus der einge- reichten Betreibungsandrohung gehe hervor, dass die Zahlung bei einem Dritten (Beschuldigte 1 und 2) und nicht beim Gläubiger (Staatsanwaltschaft) eingehen solle. Es gebe also Grund zur Annahme, dass etwas nicht stimmen könne, womit sich die Behauptung, es bestehe kein Anfangsverdacht, in Luft auflöse. Forderun- gen siedelten in demjenigen Amt, bei dem sie entstünden, und seien auch dort ein- zukassieren, nirgendwo sonst. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, ihrer Forde- rungen gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen; diese Vorschrift sei un- missverständlich und biete keine Möglichkeit, die Forderungen von einer anderen Stelle eintreiben zu lassen. Inwiefern die fakturierte Forderung nicht erloschen sei, werde im Anfechtungsobjekt nicht thematisiert. Der Schuldner habe gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen (in casu der Staatsanwaltschaft). 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung fi- nanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. bspw. Beschlüsse des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die A.________ bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die A.________ zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Staatsanwaltschaft als Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der A.________ als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist damit gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu be- gründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Be- schwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat.

6 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 06.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfü- gungen (insb. BM 24 9347; BM 25 1040; BM 25 7143) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton ge- tragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf C.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Eintretensbedingungen für einen Rückgriff wären in casu von der Staatsanwaltschaft zu beweisen gewesen. Es müssten sich also mehrere Anzeigen zu derselben causa finden oder alternativ falsche Anschul- digungen des Beschwerdeführers. Nichts von beidem liege vor. Dass die Staats- anwaltschaft bereits in früheren ähnlichen Verfahren Rückgriff genommen habe, sei eine sachfremde Argumentation und tauge nicht als Begründung des vorliegenden Rückgriffes. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

7 6.4 Auch in dieser Hinsicht vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschwer- deführer – unbestrittenermassen – ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen. Weiter wur- den ihm die Tatbestandsvoraussetzungen der hier angezeigten Straftatbestände in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits mehrfach erläutert. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Rückgriffe in früheren Nichtanhand- nahmeverfügungen zu Lasten des Beschwerdeführers könnten nicht als Begrün- dung für den vorliegenden Rückgriff herangezogen werden, verkennt er die Be- gründung der Staatsanwaltschaft. Nicht aus früheren Rückgriffen, sondern aus früheren vergleichbaren Strafanzeigen, die ebenfalls in Nichtanhandnahmeverfü- gungen mündeten, leitet die Staatsanwaltschaft die (Grob)Fahrlässigkeit des Be- schwerdeführers ab, welche zum Rückgriff führt. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (E. 5.2. hiervor), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen straf- rechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Indem der Beschwerdeführer be- reits diverse Strafanzeigen zu vergleichbaren Sachverhalten verfasst hat, denen anschliessend – wie vorliegend – die strafrechtliche Relevanz abgesprochen wur- de, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass auch der vorlie- gend angezeigte Sachverhalt keine Straftatbestände erfüllt. Bei dieser Sachlage ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 7.1-7.4, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1- 7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmäs- sig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer Ziff. 5 der Beschwerde vom 29. September 2025 nicht als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StGB qualifiziert. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen eine Gesamtbehörde (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Indem der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als Gesamtes für befangen erklärt, stellt er kein rechtsgültiges Ausstandsgesuch.

8 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1 und 2 haben als staat- liche Behörden und mangels entschädigungswürdiger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.